Anfrage

Umsetzung des Wohnraumschutzgesetzes (SHWoSchG) vor dem Hintergrund der Nichtaufnahme Rendsburgs in die Landesverordnung

Eingereicht am:

08.06.2026

Behandelt am:

25.06.2026

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Krabbes,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Sönnichsen,
Sehr geehrte Mitglieder der Ratsversammlung,

als Mitglied der Ratsversammlung richte ich hiermit eine Anfrage an die Verwaltung bezüglich der praktischen Umsetzung des Wohnraumschutzgesetzes (SHWoSchG) in Rendsburg unter den veränderten landesrechtlichen Rahmenbedingungen.

Ich bitte um eine schriftliche Beantwortung und beantrage, die Antwort in das Protokoll der Sitzung am 25.06.2026 aufzunehmen. Zudem behalte ich mir das Recht auf mündliche Zusatzfragen vor.

Sachverhalt:
Seit Mitteilung des Ministeriums in Kiel steht fest, dass die Stadt Rendsburg nicht in die Landesverordnung zum SHWoSchG (Bereich Zweckentfremdung und angespanne Wohnungsmärkte) aufgenommen wird. Dies schränkt die kommunalen Instrumente bezüglich des Verbots von Zweckentfremdung oder spekulativ leerstehendem Wohnraum ein. Davon gänzlich unberührt bleibt jedoch der gebäudetechnische Wohnraumschutz zur Beseitigung von Wohnungsmissständen (§§ 7–11 SHWoSchG). Hier verfügt die Stadt weiterhin über die vollen ordnungsrechtlichen Befugnisse, um gegen unwürdige Wohnverhältnisse vorzugehen.

Laut Berichterstattung der lokalen Presse leiden Mieter in Rendsburg, insbesondere in Beständen der ZBVV und verbundener Unternehmen (z. B. Parksiedlung, Mastbrook), weiterhin unter massiven Mängeln wie Schimmelbefall, Heizungsausfällen im Winter und wochenlang defekten Aufzügen.

Trotz der Einrichtung einer „Task Force“ im September 2024 wurden bisher lediglich rund 70 Fälle bearbeitet, wobei in keinem einzigen Fall eine Unbewohnbarkeit festgestellt wurde. Es besteht der öffentliche Eindruck, dass die Verwaltung vor den rechtlichen und finanziellen Konsequenzen einer konsequenten Gesetzesanwendung zurückschreckt. Ein bloßer Verweis der Verwaltung auf den privaten Rechtsweg der Mieter ist rechtlich unzulässig. Um eine Verzögerung durch Datenschutz- oder Geschäftsgeheimnisvorbehalte auszuschließen, richtet sich diese Anfrage ausdrücklich auf statistisch aggregierte und anonymisierte Strukturdaten.

Ich frage die Verwaltung:

1. Abgrenzung der Befugnisse und Anwendung des gebäudebezogenen Schutzes

  • Welche rechtlichen Kernkompetenzen des SHWoSchG entfallen für die Stadt Rendsburg durch die Nichtaufnahme in die Landesverordnung konkret, und welche gebäudebezogenen Eingriffsbefugnisse (z. B. bei Schrottimmobilien, Schimmel, Heizungsausfall) bleiben vollumfänglich und unabhängig von der Verordnung bestehen?
  • Inwiefern kommt die Stadt Rendsburg bei bekannten Problemen in großen Wohnanlagen (z. B. Parksiedlung, Mastbrook) ihrer gesetzlichen Pflicht zur Amtsermittlung nach § 24 SGB X i.V.m. § 85 LVwG SH nach, sobald durch Presseberichte oder Beschwerden Dritter Kenntnis von massiven Mängeln (Heizung, Aufzug, Schimmel) erlangt wird? Warum wird in diesen bekannten Großkomplexen nicht standardmäßig von Amts wegen ermittelt, statt primär auf Einzelanzeigen von Mietern zu warten?

2. Fallzahlen, aufsuchende Arbeit und Signalwirkung

  • Wie erklärt die Stadtverwaltung die geringe Zahl von nur 70 geprüften Fällen seit September 2024 angesichts der bekannten, großflächigen Problemlagen?
  • Welche konkreten Maßnahmen der aufsuchenden Arbeit oder der bürgernahen Information (z. B. mehrsprachige Infostände, Plakate in den betroffenen Wohnanlagen, systematische Zusammenarbeit mit Sozialverbänden) wurden ergriffen, um betroffene Mieterinnen und Mieter barrierefrei über ihre Rechte nach dem SHWoSchG aufzuklären und zu verdeutlichen, dass der bauliche Wohnraumschutz in Rendsburg trotz der Entscheidung aus Kiel aktiv durchgesetzt wird?

3. Verfahrensdauer, Eskalation und finanzielle Absicherung

  • Wie lang ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit von der ersten Meldung eines Mangels bis zum Erlass einer behördlichen Anordnung?
  • In wie vielen der 70 Fälle wurden Ordnungsgelder angedroht oder festgesetzt?
  • In wie vielen Fällen wurde eine Ersatzvornahme (z. B. Reparatur durch die Stadt auf Kosten des Eigentümers) rechtlich geprüft oder durchgeführt?
  • Über welches Budget für finanzielle Vorleistungen bei Ersatzvornahmen verfügt die Task Force im laufenden Haushaltsjahr?
  • Inwiefern nutzt die Verwaltung die gesetzliche Möglichkeit des § 11 SHWoSchG, finanzielle Forderungen aus Ersatzvornahmen durch Eintragung einer Grundschuld auf das Grundstück abzusichern, um die städtischen Haushaltsrisiken – die sich durch die Nichtaufnahme Rendsburgs in die Landesverordnung und den damit fehlenden finanziellen Rückenwind aus Kiel verschärft haben – effektiv zu minimieren?

4. Kriterien für erhebliche Beeinträchtigungen und Isolation

  • Welche rechtlichen und bautechnischen Maßstäbe legt die Verwaltung konkret an, um eine Wohnung gemäß SHWoSchG – trotz der fehlenden Einstufung als „angespannter Markt“ – als „unbewohnbar“ einzustufen?
  • Inwiefern berücksichtigt die Verwaltung bei der Auslegung des Begriffs der „erheblichen Beeinträchtigung“ (§ 9 SHWoSchG) den Umstand, dass ein wochenlanger Aufzugsausfall für gehbehinderte oder pflegebedürftige Menschen in oberen Stockwerken eine akute soziale Isolation sowie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben im medizinischen Notfall darstellt?

5. Personelle Ressourcen der Task Force

  • Mit wie vielen Vollzeitäquivalenten (VZÄ) ist die im September 2024 eingerichtete Task Force aktuell personell ausgestattet? Falls die personellen Kapazitäten für strukturierte Großkontrollen in den Problembeständen nicht ausreichen: Hat die Verwaltung bereits eine Vorlage zur personellen Aufstockung für die kommenden Haushaltsberatungen vorbereitet? Wie oft hat die Task Force seit ihrer Einrichtung von den gesetzlichen Betretungs- und Besichtigungsrechten nach § 13 SHWoSchG Gebrauch gemacht, um verdeckte Mängel unabhängig von Einzelfallmeldungen direkt vor Ort zu überprüfen?

6. Datensammlung für eine zukünftige Nachbesserung beim Land

  • Inwieweit arbeitet die Task Force strukturell und datenschutzkonform mit dem kommunalen Ordnungsdienst, den Sozialberatungsstellen der Stadt, dem Sanierungsmanagement und dem Mieterverein zusammen, um verdeckte Missstände in den Wohnblöcken systematisch zu erfassen und zu bündeln?
  • Inwieweit werden diese erfassten Missstände und Strukturdaten systematisch aufbereitet und mit dem neuen IB.SH-Wohnungsmarktprofil sowie der vom Kreis beauftragten Haushaltsprognose verknüpft, um gegenüber dem Ministerium in Kiel bei der nächsten Überprüfung der Verordnung eine Aufnahme Rendsburgs nachträglich einzufordern?