Eingereicht am:
17.06.2026
Behandelt am:
25.06.2026
Ergebnis:
Zusammen mit dem Hauptantrag in den Senat verwiesen.
Die Ratsversammlung möge beschließen, den vorliegenden Ursprungsantrag in den Ziffern 2 und 5 abzuändern sowie um die Ziffern 6 und 7 zu erweitern:
I. Textänderungen im Ursprungsantrag (Änderungen in fett):
- Ziffer 2 wird wie folgt ergänzt:
„2. Technischer Relaunch der städtischen Website: Fokus auf intuitive, KI-gestützte Themen- und Dokumentensuche, klare Zuständigkeitsfinder sowie konsequente Barrierefreiheit (BITV 2.0). Hierbei ist konsequent auf den Einsatz von freier Open-Source-Software zu setzen, um Lizenzgebühren einzusparen und die digitale Souveränität der Stadt Rendsburg zu sichern. Die Einführung von KI-Systemen darf zu keinem Zeitpunkt als Begründung für den Abbau von Personalarbeitsplätzen in der Stadtverwaltung herangezogen werden.“ - Ziffer 5 wird wie folgt geändert:
„5. Kommunale Daten- und Informationssatzung: Die Verwaltung wird beauftragt, zeitnah den Entwurf für eine verbindliche Informationsfreiheits- und Transparenzsatzung auszuarbeiten und der Ratsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Diese hat eine aktive Veröffentlichungspflicht wichtiger Gutachten, öffentlicher Daten (Open Data) sowie von Verträgen der kommunalen Daseinsvorsorge (z. B. Stadtwerke), großen Vergabeentscheidungen und externen Beraterverträgen vorzusehen.“
II. Neuaufnahme der Ziffern 6 und 7:
- „6. Erhalt und Ausbau der analogen Barrierefreiheit
Der notwendige Ausbau digitaler Informationsangebote darf nicht zu einer faktischen Ausgrenzung von Menschen ohne stabilen Internetzugang oder technischen Zugang führen. Die Verwaltung stellt dauerhaft sicher, dass alle wesentlichen Informationen, Formulare und Beschlüsse weiterhin barrierefrei in gedruckter Form im Rathaus ausliegen. Zudem sind die zentralen städtischen Bürgerinformationen schrittweise sowohl in Leichter Sprache als auch in den am häufigsten gesprochenen Herkunftssprachen der Rendsburger Einwohnerinnen und Einwohner bereitzustellen.“ - „7. Einführung eines digitalen Bürgerhaushalts (Bürgerbudget)
im Rahmen des § 16a GO SH
Die neu zu schaffenden digitalen Partizipationswerkzeuge (Ziffer 3) sind um ein jährliches Bürgerbudget zu ergänzen. Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten dadurch das Recht, im Rahmen des § 16a Abs. 2 GO SH aktiv Vorschläge für die Verwendung eines jährlich festzulegenden Teils des städtischen Haushalts (z. B. für Stadtteilprojekte, Spielplätze oder soziale Initiativen) einzubringen und digital darüber abzustimmen. Das Ergebnis dieser Abstimmung dient der Ratsversammlung als maßgebliche, politisch bindende Empfehlung für die Haushaltsberatungen.“
Begründung:
Die Linke teilt das grundlegende Ziel des Ursprungsantrags: Transparenz und verbesserte Information sind wirksame Mittel im Kampf gegen Politikverdrossenheit. Damit diese Initiative jedoch sozial gerecht, finanziell nachhaltig und rechtssicher gelingt, bedarf es präziser Nachbesserungen.
- Digitale Souveränität & Arbeitnehmerrechte: Der Verweis auf Open-Source-Software schützt die Stadt Rendsburg vor dauerhafter finanzieller Abhängigkeit von großen, profitorientierten Software-Konzernen. Gleichzeitig muss unmissverständlich klargestellt werden, dass der Einsatz von KI zur Entlastung der Belegschaft dient und nicht zum Stellenabbau genutzt werden darf.
- Echte Transparenz: Ein bloßer Prüfauftrag für eine Satzung bleibt hinter den demokratischen Möglichkeiten zurück. Bürgerinnen und Bürger haben ein Recht darauf, unkompliziert zu erfahren, wohin kommunale Steuergelder fließen. Das betrifft vor allem Verträge der Daseinsvorsorge sowie teure Beraterverträge.
- Soziale Teilhabe und Barrierefreiheit: Die Digitalisierung darf niemanden zurücklassen. Insbesondere ältere Menschen sowie Menschen mit Sprachbarrieren sind auf fortlaufende analoge und sprachlich verständliche Angebote angewiesen.
Rechtssicherheit des Bürgerbudgets gemäß GO SH:
Das unter Ziffer 7 vorgeschlagene Bürgerbudget respektiert vollumfänglich die verfassungsmäßig geschützte und unübertragbare Budgethoheit der Ratsversammlung gemäß § 28 GO SH sowie die Grundsätze der Haushaltsführung nach § 75 GO SH. Ein rechtlich zwingender Bürgerentscheid über Finanzfragen ist nach dem Kommunalrecht in Schleswig-Holstein unzulässig.
Daher wird das Abstimmungsverfahren explizit als qualifiziertes, digitales Beteiligungsformat nach § 16a GO SH (Unterrichtung und Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner) aufgesetzt. Die formelle Letztentscheidung verbleibt verfassungskonform bei der Ratsversammlung. Die Ratsmitglieder verpflichten sich jedoch politisch im Vorwege, das Votum der Bevölkerung als maßgebliche Leitlinie in die Haushaltsberatungen einfließen zu lassen.