Kreisverband – Satzung

Eine Kreisverbandssatzung ist das Regelbuch einer Partei im Kreis. Darin steht, wie der Kreisverband organisiert ist, wie der Vorstand gewählt wird, welche Aufgaben er hat und wie Mitgliederversammlungen ablaufen. Außerdem regelt sie die Rechte und Pflichten der Mitglieder, den Umgang mit Geld sowie die Art, wie Abstimmungen und Wahlen durchgeführt werden. Kurz gesagt: Sie legt die Spielregeln fest, nach denen der Kreisverband arbeitet.


Satzung der Partei Die Linke im Kreis Rendsburg-Eckernförde

  1. Die Linke. Kreisverband Rendsburg-Eckernförde ist die Organisation der Partei Die Linke im Kreis Rendsburg-Eckernförde. Die Kurzform lautet: Die Linke. RD-ECK.
  2. Das Tätigkeitsgebiet ist der Kreis Rendsburg-Eckernförde.
  3. Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.

Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen der Landessatzung bzw. der Bundessatzung für die Regelungen

  • zu den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern
  • zum Erwerb und zur Beendigung der Mitgliedschaft
  • zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder
  • zur Mitwirkung von Gastmitgliedern
  • zur Gleichstellung und zur Geschlechterdemokratie

  1. Die Mitglieder des Kreisverbandes können sich in Ortsverbänden organisieren.
  2. Ortsverbände entstehen durch mehrheitlichen Beschluss einer entsprechenden Gründungsversammlung. Diese wird durch den Kreisvorstand binnen acht Wochen einberufen, wenn mindestens 6 Mitglieder ihm den gemeinsamen Willen bekunden, einen neuen Ortsverband gründen zu wollen.
  3. Das Tätigkeitsgebiet der Ortsverbände orientiert sich an der tatsächlichen Struktur der Ämter, Städte und Gemeinden im Kreisgebiet. An dieser Struktur soll sich auch der Name des Ortsverbandes orientieren. Die Namensgebung erfolgt bei Neugründung durch die Ortsmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. (§ 5 Abs. 3). Bei einer nachträglichen Umbenennung durch einen Beschluss der Ortsmitgliederversammlung ist eine satzungsändernde Mehrheit (§ 5 Abs. 5) erforderlich.
  4. Regelmäßig gehört jedes Mitglied dem Ortsverband an, in dessen Tätigkeitsgebiet sie oder er lebt. Das Recht eines jeden Mitgliedes zur freien Wahl der Gliederung gemäß der Landessatzung bleibt hiervon unberührt und kann durch entsprechende Anzeige bei den betreffenden Ortsvorständen ausgeübt werden. Der Kreisvorstand ist hiervon zu unterrichten.
  5. Die politische Tätigkeit der Ortsverbände muss sich im Rahmen der politischen Grundsätze der Gesamtpartei und des Kreisverbandes bewegen. Sie können eigenständig politische Erklärungen in ihrem Namen abgeben und selbstbestimmt ihre Beziehungen zu anderen politischen Vereinigungen entwickeln.
  6. Organe eines Ortsverbandes sind mindestens die Ortsmitgliederversammlung sowie der Ortsvorstand.
  7. Ortsverbände können sich durch Beschluss der jeweiligen Ortsmitgliederversammlung im Rahmen der Bundes-, Landes- und Kreissatzung eine eigene Satzung geben. Satzung und Satzungsänderungen sind dem Kreisvorstand unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Satzungsbestimmungen, die der Bundes-, Landes- oder Kreissatzung widersprechen, sind unwirksam.
  8. Innerparteiliche Zusammenschlüsse können durch Mitglieder frei gebildet werden. Sie sind keine Gliederung der Partei. Sie können sich einen Namen geben, welcher ihr Selbstverständnis und ihre Zugehörigkeit zur Partei zum Ausdruck bringt.
  9. Ortsverbände und innerparteiliche Zusammenschlüsse können im Rahmen der Finanzplanung des Kreisverbandes Mittel beantragen.
  10. Die Kreismitgliederversammlung kann mit satzungsändernder Mehrheit (§ 5 Abs. 5) auf Antrag des Kreisvorstandes einen Ortsverband auflösen. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn kein amtierender Ortsvorstand vorhanden ist und der Kreisvorstand daraufhin zweimal unmittelbar nacheinander zu einer Ortsmitgliederversammlung geladen hat und diese beide Male mangels ausreichend anwesender Mitglieder nicht beschlussfähig war.

Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind:

  1. die Kreismitgliederversammlung
  2. der Kreisvorstand
  3. die Finanzrevisionskommission

§ 4.1 Die Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Kreisvorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Für die Einberufung einer außer-ordentlichen Kreismitgliederversammlung gilt § 11 (3) der Landessatzung entsprechend.
  2. Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Zu ihren Aufgaben gehören:
    1. die Beschlussfassung über:
      • die Konstituierung der Kreismitgliederversammlung und ihrer Organe, sowie die Geschäftsordnung,
      • den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Finanzrevisionsbericht (unmittelbar nach den Berichten ist dazu eine Diskussion anzusetzen),
      • die Entlastung des Vorstandes,
      • die politische Strategie und die Grundlinien der aktuellen Politik des Kreisverbandes,
      • das Wahlprogramm für Kommunalwahlen,
      • die Erarbeitung von Vorschlägen für die Kandidatur zu Kommunalwahlen,
      • die Erstellung von Wahllisten zur Kommunalwahl
    2. die Wahl des Kreisvorstandes.
    3. die Wahl der Finanzrevisionskommission (mindestens 2 Personen).
    4. die Wahl der Delegierten für Parteitage und sonstige Parteigremien.
    5. die Beschlussfassung über die Satzung.
    6. die Beschlussfassung über die ordnungsgemäß vorgelegten Anträge und die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen. Anträge sind spätestens zwei Tage vor der Kreismitgliederversammlung dem Kreisvorstand vorzulegen. Dringlichkeitsanträge bedürfen der Unterstützung von mindestens 50% der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
    7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes (§ 8).
    8. die Entgegennahme von Berichten der gewählten Delegierten.
  3. Weitere Kreismitgliederversammlungen sind innerhalb von drei Monaten einzuberufen
  1. auf Beschluss einer ordentlichen Kreismitgliederversammlung,
  2. auf Beschluss des Kreisvorstandes,
  3. auf Antrag von 1/5 der Mitglieder.
  4. Über die Verhandlungen der Kreismitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches insbesondere die Beschlüsse und Wahlergebnisse wiedergibt. Es ist vom Protokollführer und der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen. Das Protokoll muss allen Mitgliedern zeitnah in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Es ist gültig, wenn 14 Tage nach Veröffentlichung keine Beanstandungen angemeldet wurden, anderenfalls kommt das Protokoll auf der nächsten Kreismitgliederversammlung zur Klärung und Abstimmung.

§ 4.2 Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand ist das höchste beschlussfassende Organ zwischen den Kreismitgliederversammlungen.
  2. Zu seinen Aufgaben gehören:
    1. die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie Finanz-, Haftungs- und Vermögensfragen, für welche in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird,
    2. die Abgabe von Stellungnahmen des Kreisverbandes zu aktuellen politischen Fragen,
    3. die Vorbereitung von Kreismitgliederversammlungen sowie die Durchführung von deren Beschlüssen,
    4. die Durchführung von Urabstimmungen sowie die Durchführung von deren Entscheidungen,
    5. die Beschlussfassung über durch die Kreismitgliederversammlung an den Kreisvorstand überwiesene Anträge,
    6. die Unterstützung der Ortsverbände, der innerparteilichen Zusammenschlüsse und des anerkannten Jugendverbandes der Partei sowie die Koordinierung deren Arbeit,
    7. die Kontaktpflege und Kooperation mit sozialen Bewegungen, Gewerkschaften und anderen außerparlamentarischen Kräften,
    8. die Betreuung und Information der Mitgliederschaft,
    9. die Vorbereitung, Organisation und Koordination von Wahlkämpfen,
    10. die Führung der Mitgliederdatei des Kreisverbandes und die Einhaltung entsprechender datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
  3. Der Kreisvorstand wird für zwei Jahre gewählt. Seine Amtszeit darf mit besonderer Begründung um höchstens drei Monate verlängert werden.
  4. Der Kreisvorstand besteht aus
    1. den Kreissprecher*innen (ein quotierter Platz und ein offener Platz)
    2. der Kreisschatzmeisterin oder dem Kreisschatzmeister,
    3. sowie mindestens einem und höchstens sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.
  5. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  6. Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisvorstandes kollegial und gibt sich eine Geschäftsordnung.
  7. Soweit durch diese Satzung und die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung nichts anderes bestimmt wird, regelt der Kreisvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und gibt diese parteiöffentlich bekannt.
  8. Die Kreissprecherin und der Kreissprecher vertreten die Partei gerichtlich und außergerichtlich. Auf Beschluss des Kreisvorstandes können die Kreissprecherin oder der Kreissprecher für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen. Neben der Sprecherin und / oder dem Sprecher können auf Beschluss des Kreisvorstandes auch jeweils zwei Mitglieder des Kreisvorstands und / oder des Landesvorstands gemeinsam die Partei gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten.
  9. Der Kreisvorstand ist gegenüber der Kreismitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  10. Der Kreisvorstand tagt grundsätzlich parteiöffentlich. Mitgliedern ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Ausnahmen hiervon sind nur dann möglich, wenn schutzbedürftige personenbezogene Belange dieses erfordern.
  11. Über die Sitzungen des Kreisvorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, welches mindestens die getroffenen Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Es ist den Mitgliedern zeitnah in elektronischer Form bekannt zu geben.
  12. Der Kreisvorstand kann nur aufgrund eines mit der absoluten Mehrheit seiner gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten. In diesem Fall ist unmittelbar eine Kreismitgliederversammlung einzuberufen.

§ 4.3 Finanzrevisionskommission

  1. Die mindestens 2 Mitglieder der Finanzrevisionskommission werden von der Kreismitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder (Kassenprüfer/innen) sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Einnahmen und Ausgaben des Kreisverbandes zu prüfen.
  2. Die Kassenprüfer/innen werden für 2 Jahre gewählt. Als Kassenprüfer/innen dürfen nicht gewählt werden:
    • Mitglieder des Kreisvorstandes,
    • Angestellte der Kreisgeschäftsstelle,
    • Mitglieder, die auf andere Weise Einkünfte vom Kreisverband erhalten.

  1. Der Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Wahlordnung, nach der bei Wahlen zu verfahren ist. Hierfür ist die absolute Mehrheit erforderlich. Sollte es zwischen Wahlordnung und Kreissatzung zu Widersprüchen kommen gilt im Zweifel die Kreissatzung.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Kreissatzung oder die Wahlordnung keine andere Mehrheit vorsieht.
  3. Eine einfache Mehrheit ist bei Sachabstimmungen und Wahlen gegeben, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die Zahl der gültigen Nein-Stimmen überschreitet.
  4. Eine absolute Mehrheit ist bei Sachabstimmungen und Wahlen gegeben, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die zusammengefasste Zahl der gültigen Nein-Stimmen und der gültigen Enthaltungen überschreitet.
  5. Eine satzungsändernde Mehrheit ist gegeben, wenn mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind.
  6. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Einladung zu einer Versammlung angekündigt sind. Sie sind in der Einladung anzukündigen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von Neu- oder Nachwahlen vorliegt.
  7. Wahlen zu Parteiorganen sind geheim. Bei allen anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, sofern nicht auf Befragen ein Widerspruch dagegen erhoben wird. Das Nähere wird durch die Wahlordnung der Partei geregelt.
  8. Abstimmungen über Sachfragen sind grundsätzlich offen.
  9. Abstimmungen über Personalfragen, die in ihrer Bedeutung einer Wahl gleichkommen, sind geheim.
  10. Schweigt die Kreissatzung oder die Wahlordnung zu einer Rechtsfrage, findet die Satzung der nächsten übergeordneten Gliederungsebene der Partei Die Linke Anwendung.

Dieser Paragraph entfällt.

Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder oder auf Beschluss einer Kreismitgliederversammlung muss über Fragen grundsätzlicher politischer Bedeutung, Fragen des Programms und der Satzung innerhalb von 3 Monaten eine Urabstimmung stattfinden. Bei Urabstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Dieser Beschluss muss durch eine Urabstimmung der Mitglieder des Kreisverbandes bestätigt werden. Das Vermögen wird an den Landesverband überwiesen.

  1. Diese Satzung tritt am 26. Januar 2008 in Kraft.
  2. Zuletzt geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 20. September 2025